AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Lieferungs-und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers. Einkaufsbedingungen sind für den Verkäufer nur verbindlich, wenn sie der Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkennt.

1. Angebot und Auftrag
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen jeder Art werden erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers rechtswirksam. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen von Vertretern des Verkäufers sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

2. Preis
Die Preise gelten in Euro ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Entladung. Zu den Preisen kommt bei Lieferungen innerhalb der BR Deutschland die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Im Falle der Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren bleibt eine Preisberichtigung vorbehalten.

3. Zahlungsbedingungen
a. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers abweichende Zahlungstermine vereinbart wurden, ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto in folgenden Raten zu leisten:
- 1/3 als Anzahlung
- 2/3 bei Lieferbereitschaft.
b. Bei Lieferung an Kunden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann der Verkäufer vom Käufer die Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe des Kaufpreises verlangen. Die Sicherheit ist durch Eröffnung eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs bei einer der vom Verkäufer genutzten Banken zu stellen.
c. Ersatzteile und andere Reparaturlieferungen, einschließlich Service und Wartung, sind sofort nach Rechnungsstellung vollständig zu bezahlen.
d. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über den von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu verlangen, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
e. Hält der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht ein und/ oder tritt nach Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein, so wird die gesamte Restschuld fällig.
f. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Er ist zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Fristen für Lieferungen, Verzug
a. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Bereitstellung von Mustern, Vorlagen, Zeichnungen, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerungen zu vertreten hat.
b. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
c. Nachträgliche Auftragsänderungen berechtigen den Verkäufer zu angemessener Lieferzeitverschiebung.
d. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist.
e. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Aufruhr, Streik oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
f. Kommt der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

5. Eigentumsvorbehalt
a. Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung vor.
b. Der Käufer hat den Liefergegenstand ordnungsgemäß aufzubewahren und zu versichern.
c. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
d. Jede Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie die Verbindung desselben mit fremden Sachen durch den Käufer oder Dritte erfolgt für den Verkäufer. An neu entstehenden Sachen steht dem Verkäufer das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
e. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

6. Gefahrübergang, Abnahme
a. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Verkäufers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
b. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

7. Montage
Sofern vereinbart ist, dass der Verkäufer die Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes übernimmt, gelten ergänzend die Montagebedingungen des Verkäufers. Arbeiten an dem gelieferten Gegenstand, Aufstellung, Installation, Inbetriebnahme, Funktionsprüfung etc. dürfen nur vom Fachpersonal des Verkäufers oder durch von ihm eingewiesene, geschulte und fachlich qualifizierte Personen durchgeführt werden, so als würden diese im Auftrag des Verkäufers handeln.

8. Gewährleistung
a. Der Verkäufer leistet Gewähr für Einhaltung ausdrücklich schriftlich zugesicherter Eigenschaften, für mangelfreie Konstruktion und Herstellung sowie für fehlerfreies Material in der Weise, dass er Teile, die infolge solcher Mängel unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, unentgeltlich nachbessert oder solche Teile neu liefert.
b. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Soweit 3500 Betriebsstunden überschritten werden, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend. Für Nachbesserungen oder ersetzte Teile endet die Gewährleistung mit derjenigen des ursprünglichen Liefergegenstandes.
c. Der Käufer hat Sachmängel dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden.
d. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht der Verkäufer ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Verkäufers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit des Liefergegenstandes nur unerheblich mindern.
e. Für die Lieferung von Ersatzteilen gilt folgende Regelung: Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 12 Monaten seit Lieferung an den Käufer.

9. Haftung
a. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Vor allem haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
b. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Verkäufers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
c. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen zwingend nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
d. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

10. Höhere Gewalt
Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Lieferanten des Verkäufers sowie sonstige unvor- hersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Tritt ein aufgeführter Umstand vor oder nach Vertragsschluß ein, so berechtigt er nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluß noch nicht vorhersehbar waren.

11. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
a. Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen des Verkäufers ist der Sitz des Verkäufers.
b. Auf den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
c. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.

Bünde, den 27. April 2016